Wolff, Dietmar; Stock, Nele; Füllkrug, Ina (2024)
Altenheim.net 2024.
Telematikinfrastruktur: Wie hoch sind die Pauschalen?
Die Hürde der TI-Finanzierung wurde nach zähen Verhandlungen genommen und dem Weg der Pflege in die Telematikinfrastruktur zum 1. Juli 2025 steht kaum noch etwas entgegen. Wieviel Geld steht Pflegeheimen genau zu und was sollten Verantwortliche nun in Angriff nehmen?
16.10.2024Gemäß der Finanzierungsvereinbarung nach §106b SGB XI erhalten Pflegeeinrichtungen für die Kosten der Telematikinfrastruktur pro Versorgungsvertrag eine monatliche TI-Pauschale – doch reicht die aus? Das ist ein Thema auf der Altenheim Digital Konferenz „Telematikinfrastruktur umsetzen und finanzieren“ am 13. November.Foto: Adobe Stock/studio v-zwoelfIm Kurzinterview skizzieren Dietmar Wolff, Professor für Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Hof und ehrenamtlicher Vorstand des Fachverbands Informationstechnologien in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung (Finsoz) sowie Nele Stock, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Finsoz, wichtige Eckpunkte der Finanzierung und was Pflegeheime bei der TI-Anbindung beachten sollten. Beide präsentieren das Thema ausführlich auf der digitalen Konferenz „Telematikinfrastruktur umsetzen und finanzieren“ am 13. November.
Wie viel Geld steht den Pflegeheimen zu und was kosten Anschluss und Betrieb?
Dietmar Wolf: Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten (rückwirkend) seit dem 01.07.2023 für die Kosten der Telematikinfrastruktur (TI) pro Versorgungsvertrag eine monatliche TI-Pauschale, die quartalsweise ausgezahlt wird. Gemäß der Finanzierungsvereinbarung nach §106b SGB XI (in Verbindung mit §380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V) bzw. gemäß §380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V gilt diese sowohl für die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten und beträgt bis zum 31.12.2023 192,80 Euro pro Monat. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich die Pauschale um 3,85 % auf 200,22 Euro im Monat. Zusätzlich erhalten Pflegeeinrichtungen Zuschlagspauschalen für die Kosten von maximal zwei elektronischen Heilberufeausweisen (eHBA) von 7,20 Euro und ab 01.01.2024 7,48 Euro pro Monat. Einrichtungen, die sich erstmals zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2023 an die TI angebunden haben und damit bisher nur eine Investitionspauschale erhalten hatten, stehen für einen Zeitraum von 30 Monaten 50 % der TI-Pauschale zu. Kalkuliert auf 5 Jahre, gemäß des Gültigkeitszeitraums der Authentifizierungskarten, erhalten Pflegeeinrichtungen pro Versorgungsvertrag mit zwei eHBA-Karten seit dem 01.07.2023 insgesamt 12.432 Euro, und ab dem 01.01.2024 insgesamt 12.910,80 Euro.
Ob die Kosten für den Anschluss und Betrieb der TI damit vollständig gedeckt sind, bleibt bislang unklar. Aufgrund der geringfügigen TI-Anbindungen im Pflegesektor fehlen bis dato sowohl auf Dienstleister- als auch auf Einrichtungsebene ausreichende Erfahrungswerte. Hinzu kommt eine gewisse Intransparenz der TI-Angebote seitens der Industrie. Erste Erhebungen des FINSOZ e.V. zeigen jedoch, dass die TI-Angebote je nach Anbieter und Dienstleister stark variieren und maßgeblich von den individuellen Infrastrukturen der jeweiligen Einrichtungen abhängig sind. Keins der uns bisher vorliegenden Angebote durch die TI-Pauschale wird dabei vollständig gedeckt, die verbleibenden „Eigenanteile“ liegen zwischen niedrigen und sehr hohen vierstelligen Beträgen.
Was muss für eine erfolgreiche Anbindung in Angriff genommen werden und welche Anbindungsart sollten Pflegeheime nutzen?
Nele Stock: Für eine nachhaltige TI-Anbindung ist die individuelle adäquate Auswahl der unterschiedlichen Hard- und Softwarekomponenten entscheidend. Der bisherige Einboxkonnektor wird nach unserer Einschätzung keine Zukunft haben. Stattdessen rücken neue Lösungen wie das TI-Gateway in den Fokus. Dabei wird ein serverbasiertes System, der sogenannte Highspeed-Konnektor, von einem Dienstleister in einem Rechenzentrum betrieben und bietet vor allem für kleine und mittlere Einrichtungen eine optimale Lösung. Große Pflegeeinrichtungen könnten diesen Highspeed-Konnektors auch selbst betreiben. Bis ausreichend Gateway-Lösungen verfügbar sind, empfiehlt es sich in Rücksprache mit dem ausgewählten Dienstleister, auf TI as a Service zurückzugreifen. Dies gewährleistet einen reibungslosen Übergang und vermeidet unnötige Hardwarekosten für Pflegeeinrichtungen.
Was sollten Pflegheime auf Ihrem Weg zur erfolgreichen TI-Anbindung noch beachten?
Dietmar Wolf: Neben den technischen Grundvoraussetzungen und einer funktionierenden IT-Infrastruktur müssen auch Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Zugang zur TI zu ermöglichen. Einrichtungen sollten Mitarbeitende, Patienten sowie deren Angehörige von Beginn an einbeziehen und entsprechende Schulungen zur erfolgreichen Implementierung integrieren. Eine effektive Nutzung der TI erfordert zudem die Vernetzung aller beteiligten Akteure für eine sektorenübergreifende Kommunikation. Relevante Schnittstellen müssen identifiziert und entsprechende Leistungserbringer im direkten Umfeld eingebunden werden, um die Kommunikationsprozesse wie Rezept- und Verordnungsmanagement, Medikationsmanagement sowie digitale Leistungsabrechnung z.B. über KIM zu optimieren. Der frühzeitige Kontakt mit Netzwerkakteure in der Region ist daher fundamental für die erfolgreiche Nutzung der TI. Ganz besonders wichtig ist aber auch die Klärung der Abläufe im eigenen Haus – wo gehen zukünftig z.B. KIM-Nachrichten ein, wie werden die verteilt usw., weil sich daraus auch der Bedarf am elektronischen Heilberufeausweisen (eHBA) ableitet.
Die Fragen stellte Ina Füllkrug
Cárdenas, Nataly; Alarcon, Hugo; Mehling, Simon; Schnabel, Tobias (2024)
Pro Ciencia.
DOI: 10.13140/RG.2.2.32665.74085
Wolff, Dietmar (2024)
care konkret 40, S. 4.
Wolff, Dietmar (2024)
Bundesministerium für Gesundheit 2024.
Stellungnahme Fachverband Informationstechnologie in Sozialwirtschaft und -verwaltung (FINSOZ e. V.) zum: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Stärkung der Pflegekompetenz „Pflegekompetenzgesetz“ – PKG“
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf „Pflegekompetenzgesetz – PKG“, der die Stärkung der Profession und der Kompetenzen der professionell Pflegenden und der an der Pflege beteiligten Akteure in den Fokus nimmt. FINSOZ unterstützt diese Entwicklung im Kern, sieht in der Ausarbeitung des vorliegenden Referentenentwurfs jedoch grundsätzlichen Ergänzungsbedarf – insbesondere hinsichtlich der Entwicklung, Schulung und der Nutzung von Digitalkompetenzen in der Pflegeprofession. Gleichzeitig begrüßt FINSOZ die gesetzlichen Änderungen in Bezug auf die Digitalen Pflegeanwendungen, die ein Schritt in die richtige Richtung zur Etablierung von DiPA in der pflegerischen Versorgung darstellen können.
Daher nehmen wir als Digitalverband zum Referentenentwurf PKG vom 3. September 2024 wie folgt Stellung: Probleme und Ziele Das Gesetz hat insbesondere zum Ziel, dass „...die Rahmenbedingungen für die professionell Pflegenden [...] verbessert werden, [...] und die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen [...] für die Versorgung stärker als bislang genutzt werden. Ein weiteres Ziel ist „Stärkung der Pflegefachpersonen und ihrer Befugnisse, die Verbesserung der strukturellen Versorgung durch innovative und quartiersnahe Wohnformen sowie eine stärkere Zusammenarbeit von pflegenden An- und Zugehörigen, Pflegekassen und Kommunen. Notwendig werden diese Maßnahmen angesichts der steigenden „Herausforderungen der Akut- und Langzeitpflege in den nächsten Dekaden. Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wird weiter ansteigen und zu einer perspektivisch weiter wachsenden Nachfrage nach Pflegeleistungen führen, womit auch der Bedarf an Pflegepersonen weiter wachsen wird. „Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ist eine sektoren- und professionsübergreifende, die Potentiale der Digitalisierung und Telematikinfrastruktur nutzende Zusammenarbeit ebenso unerlässlich wie der Zugang zu innovativen Versorgungsstrukturen und die Hebung des weiteren Pflegepotenzials vor Ort.“ Dafür sollen FINSOZ e.V. – Fachverband Informationstechnologie Handelsregister: VR 29966 B Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung | Steuer-Nr.: 27/653/51680 IBAN: DE32 3702 0500 0001 1686 00 Vorstandsvorsitzende: Michaela Grundmeier BIC: BFSWDE33BER 2 u. a. „die fachlichen Potenziale von Pflegefachpersonen mit einem erweiterten Aufgabenspektrum gehoben werden, um die Kompetenzen von Pflegefachpersonen stärker zu würdigen, die Versorgung weiter zu verbessern und die pflegerische Versorgung langfristig sicherzustellen. Lösungen Laut PKG-Referentenentwurf vom 3. September 2024 sollen die „die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen [...] daher für die Versorgung stärker genutzt werden, [...] die Aufgaben [...] umfassend geklärt [...] und [...] die Befugnisse in der Versorgung |...] gestärkt werden. Stellungnahme FINSOZ: Als FINSOZ geben wir bewusst keine Stellungnahme ab, ob die Tatsache, dass die erweiterte Heilkundeausübung durch Pflegende weiterhin unter Vorbehalt ärztlicher Diagnostik und Indikationsstellung stehen soll, als Grundmisstrauen gegenüber pflegerischer Kompetenz angesehen werden kann. Als Digitalverband enthalten wir uns pflegefachlicher Bewertungen. Sehr wohl sehen wir die grundsätzliche Lösung der heute schon gegeben und immer bedrohlicher werdenden Pflegemisere nicht in einzelnen Handlungsfeldern, sondern in einer Kombination aus mehr Pflegepersonen, effizienterer Gestaltung der Pflegeprozesse und der Digitalisierung. Vorhandener Kompetenzen von professionell Pflegenden zu stärken, ist dabei ein erster Ansatz. Unserer Meinung nach greift es jedoch zu kurz, lediglich und insbesondere einen „Aufgabenkatalog für Pflegefachpersonen“ zu entwickeln. Im Zuge der fortschreitenden Technologisierung der Gesellschaft und der zunehmenden Digitalisierung der Branche ist es aus FINSOZ-Sicht elementar, bei professionell Pflegenden insbesondere auch Prozess- und Digitalkompetenzen zu identifizieren, zu entwickeln und zu schulen. Die Nutzung von digitalen Technologien, in der Pflege, beispielsweise von Digitalen Pflegeanwendungen, trägt dazu bei, die pflegerische Versorgung angesichts knapper Zeit- und Personalressourcen zu verbessern und bei Wahrung von Qualitätsstandards effizienter zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist es überlegenswert, bei der skizzierten Aufgabe der Identifizierung und Schulung von Prozess- und Digitalkompetenzen professionell Pflegender ggf. das Know-how der „Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege“ (nach § 125b SGB XI) und der Beiräte einzubeziehen. Zu nachfolgenden Paragraphen nehmen wir außerdem aus unserer Sicht als Digitalverband detailliert Stellung: In § 39a werden die Wörter gestrichen „, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat,“ Stellungnahme FINSOZ: Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass das BfArM die Unterstützungsleistungen nicht noch einmal gesondert feststellen muss und es damit zu keinen Nutzungsverzögerungen oder -einschränkungen kommen kann. FINSOZ e.V. – Fachverband Informationstechnologie Handelsregister: VR 29966 B Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung | Steuer-Nr.: 27/653/51680 IBAN: DE32 3702 0500 0001 1686 00 Vorstandsvorsitzende: Michaela Grundmeier BIC: BFSWDE33BER 3 § 40a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatz 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterstützen und dadurch geeignet sind, die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen zu stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten.“ Stellungnahme FINSOZ: FINSOZ begrüßt, dass bei Neufassung der Bezug über § 14 Absatz 2 zur Pflegebedürftigkeit gestrichen wurde und damit der Einsatzbereich der DiGAs deutlich erweitert wurde. In diesem Sinne halten wir auch die Verwendung einer DiGA für administrative Zwecke der Zusammenarbeit für finanzierbar. Folgerichtig wäre es dann auch, wenn in Absatz 2 der Satz „Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige Person befragen“ um eine Befragung der pflegenden Angehörigen und sonstigen ehrenamtlich Pflegenden ergänzt würde. § 40b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, hat die pflegebedürftige Person Anspruch 1. auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat sowie 2. auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.“ Stellungnahme FINSOZ: FINSOZ befürwortet die Erhöhung im Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen – dies bringt mehr Transparenz in die Versorgungsleistungen. Außerordentlich zu begrüßen ist die Differenzierung hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen der Bereitstellung und Nutzung von Hard-und Software durch die Hersteller nach § 40a sowie den Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a. Mit der Änderung wurde eine u. a. von FINSOZ in vorherigen Stellungnahmen geforderte Neuregelung in der Vergütungspraxis geschaffen. Die Vergütungsansprüche für die erbrachten Leistungen sind aus der Sicht von FINSOZ und seinen Mitgliedsunternehmen, der Software-Hersteller jedoch weiterhin zu niedrig angesetzt, zumal sich die Kostenerstattung in Höhe von € 40,00 pro Kalendermonat auf eine oder mehrere digitalen Pflegeanwendungen pro Nutzer bezieht. Die neu festgelegte Vergütungspraxis steht nach wie vor in einem unrealistischen Verhältnis zu den weiterhin hohen Anforderungen an die Entwicklung und Inverkehrbringung von Digitalen Pflegeanwendungen, die unterschiedlichen Kriterien und Aufwendungen unterliegen. Das wird u.a. durch die Tatsache widergespiegelt, dass aktuell keine einzige DiPA im Markt existiert bzw. im DiPA-Verzeichnis des BfArM gelistet ist. FINSOZ e.V. – Fachverband Informationstechnologie Handelsregister: VR 29966 B Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung | Steuer-Nr.: 27/653/51680 IBAN: DE32 3702 0500 0001 1686 00 Vorstandsvorsitzende: Michaela Grundmeier BIC: BFSWDE33BER 4 Nach § 45d werden die folgenden §§ 45e bis 45g eingefügt: „§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken …“ Stellungnahme FINSOZ: Regionale Netzwerke sind elementar für die Gesundheitsversorgung der Zukunft, insbesondere im ländlichen Raum. Die müssen intersektoral aufgestellt sein und „auf Augenhöhe“ funktionieren. Außerdem müssen die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) hier eine stärkere Steuerungsfunktion übernehmen. Insofern ist § 45e ein erster Schritt in die richtige Richtung. § 78 a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 3 werden der Nummer 3 folgender Wörter angefügt: „oder geeignet ist, als digitale Pflegeanwendung, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterstützt, die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen zu stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten.“ Stellungnahme FINSOZ: Der in diesem Paragraphen gesetzten Regelungen zu „Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung“ erfahren nun eine Weitung des bislang eng gefassten Nutzennachweises einer DiPA in Bezug auf den alleinigen „pflegerischen Nutzen“. Diese Entwicklung begrüßen wir ausdrücklich. Der Mehrwert einer digitalen Pflegeanwendung lässt sich auch in der Unterstützungsleistung durch andere Akteure im ambulanten Setting nachweisen, beispielsweise durch positive Effekte in der häuslichen Versorgungssituation. Unklar bleibt jedoch, ob es hier erneut eines Nachweises der Eignung bedarf. Sollte dies der Fall sein, so sehen wir das ebenso kritisch, wie wir bisher stets die Vorabevaluation der pflegerischen Wirkung der DiPA bewertet haben. Den Herstellern von Pflegesoftware und DiPAs fehlt es sowohl an der wissenschaftlichen Kompetenz als auch an den finanziellen Mitteln dergleichen durchzuführen. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden [...] nach den Wörtern „pflegerischen Nutzen“ die Wörter „und für digitale Pflegeanwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterstützen, der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation des Pflegebedürftigen oder der Entlastung für pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende“ angehängt. Stellungnahme FINSOZ: Das Bundesministerium für Gesundheit wird mit dieser Ergänzung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zu diesem erweiterten Passus ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Während der „pflegerische Nutzen“ im § 14 Absatz 2 des SGB XI rechtsverbindlich verankert ist, fehlt bislang eine einheitliche Erläuterung und Definition, was eine DiPA-Unterstützung „für pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende“ umfasst oder welche genauen Maßnahmen zur „Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation [...]“ beitragen. FINSOZ e.V. – Fachverband Informationstechnologie Handelsregister: VR 29966 B Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung | Steuer-Nr.: 27/653/51680 IBAN: DE32 3702 0500 0001 1686 00 Vorstandsvorsitzende: Michaela Grundmeier BIC: BFSWDE33BER 5 Eine solche Definition und Festlegung sollte im Schulterschluss mit Branchenvertretern und Experten aus der Praxis gemeinsam erarbeitet, definiert und verbindlich festgelegt und nicht per Verordnung gesetzt werden. FINSOZ als Verbändevertreter von Fachsoftware-Herstellern, sozialen Einrichtungen, Forschung und Beratung bietet bei der Erarbeitung seine Unterstützung an – auch damit die entsprechenden Verfahren nicht wieder zu „bürokratischen Monstern“ werden. e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Ist dem Hersteller der Nachweis 1. [...] 2. [...] noch nicht möglich, kann er nach Absatz 4 auch beantragen, dass die digitale Pflegeanwendung ab dem in Absatz 1 Satz 2 zwischen den Vereinbarungspartnern vereinbarten Zeitpunkt für bis zu zwölf Monate in das Verzeichnis nach Absatz 3 zur Erprobung aufgenommen wird. …“ Stellungnahme Die hier eingeführte Erleichterung bei der Zulassung einer DiPA wird seitens FINSOZ begrüßt. Aber warum bleibt man in der Anpassung "auf halber Strecke stehen und gleicht den Zugang vollständig in dem Sinne, endlich DiPAs an den Markt zu bekommen und diesen einen schnellen Marktzugang zu ermöglichen, nicht dem FastTrack-Verfahren der DiGAs an? Die Vorlage einer „plausibler Begründung für eine oder mehrere … genannter Wirkungen und eines von einer herstellerunabhängigen Institution erstellten wissenschaftlichen Evaluationskonzepts zum Nachweis dieser Wirkungen“ stellen nach wie vor größere Hürden dar. Ursache des fehlenden Interesses potentieller DiPA-Hersteller sind aus unserer Marktwahrnehmung die sehr hohen Einstiegshürden hinsichtlich der Entwicklungskriterien und Evidenznachweise, Support und Schulungen, Datenschutz und Qualität und die damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Risiken. Daran müsste in der Gesamtheit gearbeitet werden. Sollte dennoch an der Vorlage plausibler Begründungen und einem Evaluationskonzepts festgehalten werden, wäre es dann zumindest vorstellbar, dass standardisierte Evaluationskonzepte, differenziert nach Wirkungsklassen den Herstellern zentral zur Verfügung gestellt werden und somit die Einstiegshürden weiter gesenkt werden. Eine mögliche Clusterung war von FINSOZ mit seinen Partnern der SVDiPA Allianz bereits erarbeitet worden. § 114 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a)Die Prüfaufträge nach Absatz 1 werden ab dem 1. Januar 2026 auf digitalem Wege erteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen errichtet im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zur Planung, zur Auftragsvergabe und zur Durchführung von Qualitätsprüfungen bis zum 31. Oktober 2025 eine Daten- und Kommunikationsplattform.“ Stellungnahme FINSOZ: Sollte hier an eine Datenzulieferung seitens der Pflegeeinrichtungen gedacht sein, so sollten nicht wieder neue Standards definiert werden, sondern viel mehr auf die die Schnittstellenstandards der „Qualitätsprüfung plus: Pflege“ (QPP) zurückgegriffen werden. FINSOZ e.V. – Fachverband Informationstechnologie Handelsregister: VR 29966 B Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung | Steuer-Nr.: 27/653/51680 IBAN: DE32 3702 0500 0001 1686 00 Vorstandsvorsitzende: Michaela Grundmeier BIC: BFSWDE33BER 6 § 125a wird wie folgt gefasst: „[…] (1) Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung fünf Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. (2) […] (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erarbeitet im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Digitalagentur und unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a bis zum 31. Dezember 2026 Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlich gestützten Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung in der ambulanten und stationären Langzeitpflege.“ Stellungnahme FINSOZ: Etwas verwunderlich ist für uns die Änderung der Fördersumme während die geförderten Projekte bereits angelaufen sind. Ausdrücklich befürwortet wird von FINSOZ die mit dem Absatz 3 geschaffene Klarheit, wie es nach der Erprobung weitergehen soll. Dies auch insbesondere deswegen, weil wir in der Telepflege ein Element zur Lösung der anfangs beschrieben Herausforderungen in der pflegerischen Versorgung sehen. FINSOZ hat bereits aktiv an der Gestaltung der Erprobung, am Zusammenbringen von Videodienstanbietern, Primärsystemherstellern und Pflegeeinrichtungen mitgewirkt und steht als geeigneter Verband der Digitalwirtschaft gerne auch für die Erarbeitung der Empfehlungen zur Verfügung. Nach § 125b wird folgender § 125c eingefügt: „§ 125c Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung […] Stellungnahme FINSOZ: Als Digitalverband begrüßt FINSOZ grundsätzlich jegliche Form der Digitalisierung. Gerade deswegen möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass gerade das Führen von Verhandlungen oftmals erst durch das Wahrnehmen des Anderen in Präsenz von Erfolg gekrönt sind. Sollte es bei der angedachten digitalen Verhandlung in erster Linie um einen digitalen Austausch von Daten und den Schriftverkehr gehen, so sollte bei der Erprobung auf verfügbare Standards zurückgegriffen werden.
Berlin, 30.09.2024 FINSOZ e. V.
Cárdenas, Nataly; Alarcon, Hugo; Schnabel, Tobias; Mehling, Simon (2024)
Water Science & Technology.
DOI: 10.2166/wst.2024.330
Zöllner, Michael; Krause, Moritz; Gemeinhardt, Jan (2024)
iWOAR 2024 - 9th international Workshop on Sensor-Based Activity Recognition and Artificial Intelligence (iWOAR 2024), September 26--27, 2024, Potsdam, Germany 2024.
DOI: 10.1145/3694885.3695197
Like skateboarding acceleration in surfing on a hydrofoil with muscle power is achieved by a constant sinusoidal motion. Both are challenging sports to begin with because learning the complex up and down movements takes time, skill and reflexion. The interplay of rotating joints and applying forces at the right time is hard to perceive, understand and to transfer into muscle memory.
Since the motions in skateboarding on pump tracks and hydrofoil pumping are similar, we are comparing both motion sequences with inertial measurement units and 3D pose estimation. We postulate that learning the physically challenging and expensive hydrofoil pumping can be improved and accelerated by training with skateboards. Therefore, we are capturing forces with inertial measurement units and validate them with 3D pose estimation. Finally, we are comparing and visualizing the motions and forces of the boards and the skeleton to show the similarities within the y- and z-momentum.
Thomas, Buchmann; Peinl, René; Schwägerl, Felix (2024)
27th International Conference on Model Driven Engineering Languages and Systems (Models 2024) 2024, S. 556--560.
DOI: 10.1145/3652620.3687803
Low-code development (LCD) platforms promise to empower citizen developers to define core domain models and rules for business applications. However, as domain rules grow complex, LCD platforms may fail to do so effectively. Generative AI, driven by large language models (LLMs), offers source code generation from natural language but suffers from its non-deterministic black-box nature and limited explainability. Therefore, rather than having LLMs generate entire applications from single prompts, we advocate for a white-box approach allowing citizen developers to specify domain models semi-formally, attaching constraints and operations as natural language annotations. These annotations are fed incrementally into an LLM contextualized with the generated application stub. This results in deterministic and better explainable generation of static application components, while offering citizen developers an appropriate level of abstraction. We report on a case study in manufacturing execution systems, where the implementation of the approach provides first insights.
Ghiloufi, Mabrouka; Schnabel, Tobias; Mehling, Simon; Kouass, Salah (2024)
MDPI Materials 24, 4671 (17).
DOI: 10.3390/ma17184671
Roßner, Daniel; Atzenbeck, Claus; Brooker, Sam (2024)
New Review of Hypermedia and Multimedia 2024, S. 1–20.
DOI: 10.1080/13614568.2024.2402704
The paper presents SPORE, a spatial hypertext-oriented recommender system. Integrating spatial hypertext and recommender systems with a structuralist approach to narrative, SPORE seeks to mimic the process of storybreaking that already exists in the creative industries. This more organic, exploratory approach offers a potential “third way” for co-creation with artificial intelligence.
Schnabel, Tobias; Faghih Nasiri, Elaheh; Mehling, Simon (2024)
Hofer Energiesymposium 2024, Hof.
DOI: :10.13140/RG.2.2.14001.60004
Zöllner, Michael; Gemeinhardt, Jan; Krause, Moritz (2024)
GCH 2024 - Eurographics Workshop on Graphics and Cultural Heritage 2024.
DOI: 10.2312/gch.20241266
Tablet computers like the iPad are user-friendly and reliable interaction devices for displaying XR content in museums. Although they are lacking the stereo view of a VR headset, they also avoid the hygiene, optics and usability challenges of head mounted displays in public spaces. In our paper we describe methods to improve the shortcomings of these devices: Placement, presentation and distracting branding. Our solution is a combination of a physical hanging system and custom designed acrylic cases disguising the hardware. In our example of an exhibition about a baroque architect the result is a series of floating baroque picture frames which users are grabbing and rotating to view into the XR scenes.
Zöllner, Michael; Gemeinhardt, Jan (2024)
GCH 2024 - Eurographics Workshop on Graphics and Cultural Heritage 2024.
DOI: 10.2312/gch.20241266
Tablet computers like the iPad are user-friendly and reliable interaction devices for displaying XR content in museums. Although they are lacking the stereo view of a VR headset, they also avoid the hygiene, optics and usability challenges of head mounted displays in public spaces. In our paper we describe methods to improve the shortcomings of these devices: Placement, presentation and distracting branding. Our solution is a combination of a physical hanging system and custom designed acrylic cases disguising the hardware. In our example of an exhibition about a baroque architect the result is a series of floating baroque picture frames which users are grabbing and rotating to view into the XR scenes.
Scharnagl, Bastian; Groth, Christian (2024)
The simulation of clothing for a virtual try on is still a challenging task, especially if the customer wants to use state of the art technology. To address this, we employ a 2D plane to process customer images. Specifically, we utilize a neural network, notably an autoencoder, to render so called fashion landmarks. As input we use human keypoints that represent the model poses and our fashion landmarks of the clothing from stock photos to generate fashion landmarks in the desired pose. These can be utilized by additional algorithms to adapt the clothing length or width.
Wolff, Dietmar (2024)
Impulsvortrag auf der Einrichtungsleiter-Tagung der CURA Unternehmensgruppe, September 2024 2024.
Roßner, Daniel; Eidloth, Lisa; Atzenbeck, Claus (2024)
Proceedings of the 35th ACM Conference on Hypertext and Social Media 2024, S. 208–216.
DOI: 10.1145/3648188.3675137
This paper posits that spatially structured concepts can function as a visual representation of knowledge, a notion supported by common methods of eliciting and presenting mental models. Despite an existing gap in understanding the correlation between visual structure and knowledge representation, this study aims to clarify this relationship. To this end, we conducted a study wherein participants rated pairwise relationships between ten concepts on a discrete scale ranging from one to ten. Subsequently, we compared these ratings with weights derived from the distances between concepts in human-generated spatial structures. Our findings unveil a linear relationship between the weights obtained through both methods, indicating that spatial arrangements may systematically reflect and encode knowledge.
Atzenbeck, Claus (2024)
Proceedings of the 35th ACM Conference on Hypertext and Social Media 2024, S. 23–28.
DOI: 10.1145/3648188.3678213
This paper considers hypertext in its various forms as a paradigm that has the potential to reduce a number of ethical concerns that come with (generative) AI. Based on a user scenario, the paper points out some ethical issues and explains how they can be addressed by hypertext. To do so, it distinguishes between System 1 (fast automation of simple tasks) and System 2 (critical thinking) tasks. Drawing on existing publications in philosophy, the paper argues that AI systems cannot be moral agents; they cannot be trustworthy or truly intelligent. This breaks with some of the wording, partly used for marketing purposes, that currently makes “artificial intelligence” a hype. The analysis follows the three most important ethical theories: deontology, consequentialism, and virtue ethics. The paper concludes that hypertext, although a niche topic, is already prepared to solve some of the most prominent and urgent ethical issues in AI.
Hacker, Oliver; Thomas, Buchmann (2024)
Communications in Computer and Information Science 2106.
DOI: 10.1007/978-3-031-66339-0_6
Model transformations are crucial for model-driven development. Many different languages exist that allow for the description of mappings between different metamodels. Over the past few years, these languages and accompanying tools have matured significantly, but they still suffer from a common problem as they lack expressiveness. In this paper, we present NICE, an expression language for model transformations that has been integrated in our bidirectional model transformation language BXtendDSL, which overcomes this dilemma. NICE is a modular, reusable, and adaptable language that compiles to plain Java code and is easy to use.
Mehling, Simon; Wolfram, Axel; Schnabel, Tobias (2024)
PhoTech Konferenz, Weimar 2024.
DOI: :10.13140/RG.2.2.35089.85602
Martschoke, Daniel; Schnabel, Tobias; Kühmstedt, Michael (2024)
PhoTech Tagung 2024, Weimar.
DOI: :10.13140/RG.2.2.14957.19686
Cárdenas, Nataly; Alarcon, Hugo; Mehling, Simon; Schnabel, Tobias (2024)
II Congreso Nacional de Semilleros de Investigación
II CONASEIN.
DOI: 10.13140/RG.2.2.20220.45443
Alfons-Goppel-Platz 1
95028 Hof
T +49 9281 409 - 4690
valentin.plenk[at]hof-university.de